26.11.2012 Strafrecht

OGH: Geschlechtliche Nötigung nach § 202 StGB

Der Gesetzeswortlaut des § 202 Abs 1 StGB erfasst auch Konstellationen, bei denen das Opfer (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gezwungenermaßen in vom Täter an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen einbezogen wird


Schlagworte: Geschlechtliche Nötigung
Gesetze:

§ 202 StGB

GZ 13 Os 106/12f, 18.10.2012

 

OGH: Die vorgebrachte Argumentation, das „Drücken voll bekleideter Brüste“ könne „mit Sicherheit keine 'beischlafsähnliche Bewegung' sein“, leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 202 Abs 1 StGB auf eine derartige Bewegung ankommen solle. Übrigens bleibt auch die weiters geäußerte Ansicht, die Annahme geschlechtlicher Nötigung hätte vorliegend „massivere Berührungen“ der „zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters gehörenden Körperpartien“ (seines Gliedes) mit dem Körper des Opfers erfordert, ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz. Die mit Hinweis auf 13 Os 20/92 erhobene Behauptung, „von einer beischlafähnlichen Bewegung des Geschlechtsteiles des Angeklagten gegen den Körper“ des Opfers könne „überhaupt nicht gesprochen werden“, ignoriert die genau in diesem Sinn getroffenen Feststellungen. Weshalb vor diesem Hintergrund Feststellungen zu „Art und Umfang der“ vom Opfer „getragenen Kleidung“, erforderlich gewesen wären, macht die Rüge nicht deutlich.

 

Bleibt anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut des § 202 Abs 1 StGB auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, bei denen das Opfer (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gezwungenermaßen in vom Täter an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen einbezogen wird.