VwGH: § 28 Abs 3 EStG – Verteilungsmöglichkeit von bereits vor dem Zeitraum der erstmaligen Einkünfteerzielung getätigtem Herstellungsaufwand?
Aus der Stellung der Bestimmung des § 28 Abs 3 EStG im Gesetz ergibt sich, dass die dort vorgesehene - gegebenenfalls auch einer Normal-AfA vorgehende - Verteilungsmöglichkeit von Herstellungsaufwand nur dann zum Tragen kommen kann, wenn im Zeitpunkt seines Anfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen
§ 28 EStG
GZ 2008/13/0240, 25.09.2012
VwGH: § 28 EStG regelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 2 Abs 3 Z 6 EStG), zu denen ua nach § 28 Abs 1 Z 1 leg cit die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gehören. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sieht § 28 Abs 3 leg cit die begünstigte Abschreibungsmöglichkeit von Herstellungsaufwand ("gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt") unter bestimmten Voraussetzungen vor. § 28 Abs 3 Z 2 leg cit nennt dazu Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn dazu näher angeführte Förderungszusagen vorliegen.
Aus der Stellung der Bestimmung des § 28 Abs 3 EStG im Gesetz ergibt sich, dass die dort vorgesehene - gegebenenfalls auch einer Normal-AfA vorgehende - Verteilungsmöglichkeit von Herstellungsaufwand nur dann zum Tragen kommen kann, wenn im Zeitpunkt seines Anfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Für eine Verteilungsmöglichkeit von bereits vor dem Zeitraum der erstmaligen Einkünfteerzielung getätigtem Herstellungsaufwand ergibt sich nach der Gesetzeslage kein Anhaltspunkt. Davon, dass bei einer Ermittlung der AfA-Grundlage nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (in der Stammfassung) der gemeine Wert im Zeitpunkt des Beginnes der Einkunftsquelle der Bemessung der AfA zu Grunde zu legen ist, ging die belangte Behörde im Übrigen ebenfalls zutreffend aus.