19.11.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Nachträgliche Maßnahmen iZm Zusammenschluss – zu den Inhaltserfordernissen eines Antrags nach § 16 KartG

In einem Antrag nach dem KartG müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden; in einem auf § 16 Z 1 KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller daher konkretes Vorbringen ua dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe


Schlagworte: Kartellrecht, Zusammenschluss, nachträgliche Maßnahmen, Antrag, Inhaltserfordernisse, konkretes Vorbringen, bloße Vermutungen
Gesetze:

§ 16 KartG, § 38 KartG, § 9 AußStrG

GZ 16 Ok 3/12, 11.10.2012

 

OGH: Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. In diesem Punkt ist daher auf das gem § 38 KartG anwendbare AußStrG zurückzugreifen.

 

§ 9 AußStrG ordnet an, dass ein Antrag zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit aufgrund welchen Sachverhalts angestrebt wird. Um Schlüssigkeit des Vorbringens herzustellen, muss zumindest ein gewisses Vorbringen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands erstattet werden.

 

In einem Antrag nach dem KartG müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. In einem auf § 16 Z 1 KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller daher konkretes Vorbringen ua dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe. Bloße Vermutungen in diese Richtung erfüllen die inhaltlichen Erfordernisse an einen schlüssigen Antrag nicht.

 

Entgegen der offenbar vertretenen Auffassung der Antragstellerin hat das Kartellgericht bloßen Vermutungen im Rahmen eines nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuführenden Verfahrens nicht nachzugehen, setzt doch die Durchführung eines Verfahrens Schlüssigkeit des Antrags (allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags) voraus.

 

Im Anlassfall war es der Antragstellerin - wie sie selbst zugesteht - nicht möglich, schlüssiges Vorbringen im aufgezeigten Sinn zu erstatten. Diesem inhaltlichen Mangel konnte damit auch nicht durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag abgeholfen werden. Das Kartellgericht hat deshalb zu Recht von der Durchführung eines Beweisverfahrens über den unschlüssigen Antrag Abstand genommen.