VwGH: Wiedereinsetzung iZm Antrag auf angemessene Entschädigung für verfallene Waffen gem § 12 Abs 4 WaffG
Hinsichtlich des Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist
§ 12 WaffG, § 71 AVG
GZ 2011/03/0127, 24.05.2012
VwGH: Hinsichtlich des Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist.
Gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 12 Abs 4 WaffG macht die Beschwerde geltend, der Beginn der Jahresfrist als materiell-rechtlicher Frist sei an eine ordnungsgemäße Information und Aufklärung gebunden, zu der die BH verpflichtet gewesen wäre. Eine entsprechende Aufklärung sei jedoch nicht erfolgt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids auf. Gem § 12 Abs 4 WaffG gelten die sichergestellten Waffen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Es bedarf im Falle des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides, sondern die Rechtswirkung des Verfalls an den sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die im § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG normierte Frist von einem Jahr zu laufen, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Das Gesetz knüpft diese Rechtsfolgen nicht an eine ordnungsgemäße Belehrung, sodass selbst im Falle einer unzureichenden behördlichen Belehrung keine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist stattfindet.
Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Mandatsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die sichergestellten Waffen als verfallen gelten und er die Möglichkeit habe, innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes für die für verfallen erklärte Waffen eine Entschädigung zu verlangen, soweit er den rechtmäßigen Erwerb nachweisen könne. Dass der Bf - wie von ihm behauptet - nicht ausreichend belehrt worden sei, kann deshalb nicht nachvollzogen werden.