12.11.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung bedarf es des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird; für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Behauptungs- und beweislast
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

GZ 9 ObA 64/12w, 25.07.2012

 

OGH: Nach stRsp bedarf es für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig.

 

Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Soweit die Revision ausführt, dass es die Vorinstanzen unterlassen hätten, entsprechend abschließende Feststellungen zur Beurteilung der Einhaltung der sozialen Gestaltungspflicht durch die Beklagte zu treffen ist dem entgegenzuhalten, dass es schon am Nachweis der Grundvoraussetzung - der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung - mangelt.

 

Wenn die Vorinstanzen insoweit ausgehend von den Feststellungen, dass der Kläger innerhalb von drei bis sechs Monaten eine in etwa gleich bezahlte Tätigkeit hätte erlangen können und unter Mitberücksichtigung des faktischen Umstands, dass er diese innerhalb von 8 ½ Monaten noch nicht erlangt hatte, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung verneint haben, so ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass den Kläger keinerlei Unterhaltspflichten getroffen haben und er über ein eigenes Haus verfügt.