12.11.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Marktbeherrschung gem § 4 KartG – zur Frage des relevanten Markts

Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können


Schlagworte: Kartellrecht, Marktbeherrschung, relevanter Markt, Abgrenzung
Gesetze:

§ 4 KartG

GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012

 

OGH: Der relevante Markt ist nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können.