12.11.2012 Wirtschaftsrecht
OGH: Marktbeherrschung gem § 4 KartG – zur Frage des relevanten Markts
Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können
Schlagworte: Kartellrecht, Marktbeherrschung, relevanter Markt, Abgrenzung
Gesetze:
§ 4 KartG
GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012
OGH: Der relevante Markt ist nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können.