OGH: § 140 ABGB und Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten des Unterhaltspflichtigen – zur Auslegung des Begriffs „existenznotwendige Ausgabe“
Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige oder -sichernde Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde; bei der Auslegung des Begriffs „existenznotwendige Ausgabe“ kommt es auf die einzelfallbezogenen Gesamtumstände an
§ 140 ABGB
GZ 7 Ob 134/12z, 26.09.2012
OGH: Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den OGH zugängliche erhebliche Rechtsfrage.
Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige oder -sichernde Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers lässt sich aus den Entscheidungen 3 Ob 2200/96t und 3 Ob 101/07k kein Abgehen von dieser Rsp erkennen, zumal in diesen von in Werbekosten enthaltenen Fortbildungskosten nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde.
Wie der in einigen Entscheidungen des OGH verwendete Begriff „existenznotwendige Ausgabe“ auszulegen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Zum einen kommt es dabei gerade auf die einzelfallbezogenen Gesamtumstände an, sodass schon aus diesem Grund keine allgemein gültige Aussage getroffen werden kann, unter welchen konkreten Voraussetzungen welche Umstände allein oder im Zusammenwirken mit anderen, geeignet sind, dass Ausbildungskosten des Unterhaltspflichtigen als Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Auch die Frage, ob das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Kriteriums - wie die Anweisung des Dienstgebers zur Fortbildung - zur Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten führt, ist gleichfalls vom konkreten Einzelfall abhängig.
Darüber hinaus obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, die Abzugsfähigkeit von Ausgaben darzutun. Im vorliegenden Fall beurteilten die Vorinstanzen bereits die Behauptungen des Revisionsrekurswerbers als nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, die geltend gemachten Ausbildungskosten würden abzugsfähige Ausgaben darstellen. Der Frage, ob sich die Abzugsfähigkeit der finanziellen Aufwendungen des Vaters für den von ihm besuchten Lehrgang an der Wirtschaftsuniversität aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Auch iZm der vom Zulassungsausspruch nicht umfassten Frage der Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (2 % statt 1 %) zeigt der Revisionsrekurswerber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf.