07.11.2012 Sozialrecht

VwGH: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gem § 101 ASVG

§ 101 ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt


Schlagworte: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen, Leistungsfeststellungen, sukzessive Zuständigkeit, Entscheidungsbefugnis
Gesetze:

§ 101 ASVG

GZ 2009/08/0226, 06.06.2012

 

VwGH: Soweit die Beschwerde ein Vorgehen nach § 101 ASVG (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes) nahe legen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt.