07.11.2012 Verfahrensrecht
VwGH: Parteistellung gem § 8 AVG
Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung
Schlagworte: Partei, rechtliches Interesse
Gesetze:
§ 8 AVG
GZ 2012/10/0108, 20.09.2012
VwGH: Gem § 8 AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Frage, wem in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, ist daher anhand der Vorschriften des materiellen Rechts zu lösen.
Ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht kommt einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist. Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung.