OGH: Bestellung von Sicherheitsfachkräften – betriebseigene Sicherheitsfachkräfte iSd § 73 Abs 1 Z 1 ASchG
Die in § 73 Abs 1 Z 1 ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs 1 ASchG weit ausgelegt werden
§ 71 ASchG
GZ 8 ObA 31/11h, 24.04.2012
OGH: § 73 Abs 1 ASchG regelt die Bestellung von Sicherheitsfachkräften. Es trifft zu, dass gem § 73 Abs 1 ASchG primär betriebseigene Sicherheitsfachkräfte heranzuziehen sind. Das Berufungsgericht hat den Kläger jedoch entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ohnedies zutreffend als „betriebseigene“ Sicherheitsfachkraft gem § 73 Abs 1 Z 1 ASchG angesehen.
Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, dass § 73 Abs 1 ASchG in seinen Z 1 einerseits und Z 2 und 3 andererseits primär zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Sicherheitsfachkräften differenziert, aber keine näheren Aussagen über die rechtliche Form der zwischen dem Arbeitgeber und den zu bestellenden Sicherheitsfachkräften abgeschlossenen Verträge trifft.
Die in § 73 Abs 1 Z 1 ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs 1 ASchG weit ausgelegt werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd § 73 Abs 1 Z 1 ASchG zu qualifizieren.