VwGH: Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – zur Mitteilung gem § 47 AlVG
Einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung einer in einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung kann aber immer nur auf Grund eines Bescheides und nur unter den in § 24 AlVG normierten Voraussetzungen erfolgen; solange ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist, ist diese Mitteilung wirksam; sie verdrängt - in gleicher Weise wie ein gegen das Wiederholungsverbot erlassener rechtskräftiger Bescheid - den zuvor erlassenen Bescheid; der Anspruch ist auch durchsetzbar: Die Auszahlung der anerkannten Leistung (soweit diese noch nicht ausgezahlt wurde) kann mit Klage gem Art 137 B-VG geltend gemacht werden
§ 47 AlVG
GZ 2012/08/0022, 23.05.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorzugehen hat, zwar kein Bescheidcharakter zu. Wenn aber die regionale Geschäftsstelle des AMS gem § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen hat, kann die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen. Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den im § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist.
Eine Mitteilung über den Leistungsanspruch hat nicht bloß Informationscharakter, auch wenn zutrifft, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt.