OGH: Unterhaltsanspruch gem § 94 ABGB bei gesonderter Wohnungnahme?
Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat
§ 94 ABGB, § 92 ABGB
GZ 1 Ob 20/12s, 26.04.2012
OGH: Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet (§ 90 Abs 1 ABGB). Eine gesonderte Wohnungnahme kann aber nicht nur vereinbart werden, sondern aus wichtigen persönlichen Gründen unter den Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB sogar gegen den Willen des andern Teils gerechtfertigt sein. Im Verfahren 1 C 813/08x des Erstgerichts wurde nun mit Beschluss vom 21. 1. 2008 festgestellt, dass die gesonderte Wohnungnahme der Klägerin - rechtskräftig infolge der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 7 Ob 132/09a des OGH - aus persönlichen Gründen der Klägerin rechtmäßig erfolgte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat diese zwischen den Parteien ergangene Entscheidung für das Ehescheidungsverfahren bindende Wirkung. Die Bindungswirkung bewirkt, dass der Klägerin ihr Auszug nicht als Eheverfehlung angelastet werden kann.
Ist der unterhaltsberechtigte Gatte gerechtfertigt aus der Ehewohnung ausgezogen, vermindern selbst die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht. Die Unterhaltspflicht bleibt in einem solchen Fall daher ungeschmälert bestehen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers steht dennoch die gesonderte Wohnungnahme der Klägerin seiner Unterhaltspflicht nicht entgegen.