22.10.2012 Zivilrecht

OGH: Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag (hier: Kauf einer Liegenschaft und Erwerb eines erst herzustellenden Hauses)

Bei der Herstellung eines Einfamilienhauses handelt es sich regelmäßig um eine speziell auf den Besteller abgestellte Leistung, sodass hier ungeachtet des Umstands, dass das Werk nicht aus Stoffen der Kläger herzustellen war (vgl § 1166 ABGB), von einem werkvertraglichen Charakter dieser Leistungspflicht der Beklagten auszugehen ist; wegen der zu unterstellenden Verknüpfung von Liegenschaftskauf- und Bauwerkvertrag als untrennbare Einheit liegt somit ein gemischter Vertrag vor


Schlagworte: Werkvertrag, Kaufvertrag, Abgrenzung, gemischter Vertrag, Kombinationstheorie
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, §§ 1053 ff ABGB

GZ 3 Ob 143/12v, 19.09.2012

 

OGH: Der im von den Streitteilen geschlossenen Vertrag neben dem Kauf einer Liegenschaft vorgesehene Erwerb eines erst herzustellenden Hauses drängt die Frage auf, ob dieser Teil der Vereinbarung als Kauf- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist. Bei dieser Beurteilung ist es wesentlich, was nach dem Willen der Parteien der eigentliche Vertragsinhalt sein sollte, ob nämlich das Gewicht erkennbar auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisierten Leistung oder mehr auf der Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache lag. Bei der Herstellung eines Einfamilienhauses handelt es sich regelmäßig um eine speziell auf den Besteller abgestellte Leistung, sodass hier ungeachtet des Umstands, dass das Werk nicht aus Stoffen der Kläger herzustellen war (vgl § 1166 ABGB), von einem werkvertraglichen Charakter dieser Leistungspflicht der Beklagten auszugehen ist. Wegen der zu unterstellenden Verknüpfung von Liegenschaftskauf- und Bauwerkvertrag als untrennbare Einheit liegt somit ein gemischter Vertrag vor. Bei diesen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen, das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die einzelne Pflicht entstammt. Für die Beurteilung der Leistungspflichten der Beklagten betreffend den Hausbau ist deshalb Werkvertragsrecht anzuwenden.