22.10.2012 Zivilrecht

OGH: Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung iSd § 40 BWG

Nach der Rsp und der ganz überwiegenden Lehre bezweckt die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar


Schlagworte: Bankrecht, Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Verpflichtung zur Identitätsprüfung, Schadenersatzrecht, Schutznorm, Geschädigte
Gesetze:

§ 40 BWG, § 1311 ABGB

GZ 3 Ob 154/12m, 19.09.2012

 

OGH: Nach der Rsp und der ganz überwiegenden Lehre bezweckt die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Identitätsprüfung würde im hier interessierenden Zusammenhang nicht zu einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrags führen.