VwGH: Dienstgeber iSd § 35 ASVG
Allgemeine Ausführungen
§ 35 ASVG
GZ 2012/08/0121, 11.07.2012
VwGH: Dem Vorbringen der bf Partei, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass HH. beim gegenständlichen Bauvorhaben tätig gewesen sei, ist schließlich zu erwidern, dass gem § 35 Abs 1 erster Satz ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die bf Partei bestreitet nicht, dass der Betrieb, in dem die genannten Dienstnehmer tätig waren, auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde. Ihr kommt daher die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 ASVG in Bezug auf die auf dieser Baustelle beschäftigten Hilfsarbeiter zu, zumal sie nicht bestreitet, dass HH. tatsächlich für sie tätig geworden ist und er dafür Entgelt erhalten hat.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerde auch nicht, dass die Anmeldung der genannten Personen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde und die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorliegen.