OGH: Offenkundige Tatsachen – Verbreiterung der Tatsachengrundlage durch Berufungsgericht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen; ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden
§ 269 ZPO, § 503 Z 2 ZPO
GZ 3 Ob 153/12i, 19.09.2012
OGH: Angesichts des Inhalts des Titels und des Exekutionsantrags (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass dessen Fassung maßgeblich durch die vom Rekursgericht im vorangegangenen Exekutionsverfahren gesetzten Anforderungen beeinflusst ist) bestand für das Erstgericht kein Anlass für weitere Erhebungen. Dem Rekursgericht war es daher verwehrt, die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf „offenkundige“ Umstände zu verbreitern. Überhaupt können die angenommenen Umstände keineswegs als unzweifelhaft angesehen werden, weshalb ihre Berücksichtigung jedenfalls einer Erörterung mit den Parteien bedurft hätte.