15.10.2012 Verfahrensrecht

OGH: Offenkundige Tatsachen – Verbreiterung der Tatsachengrundlage durch Berufungsgericht

Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen; ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden


Schlagworte: Offenkundige Tatsachen, Berufungsgericht, Verbreiterung der Tatsachengrundlage, Erörterung mit Parteien, Revision
Gesetze:

§ 269 ZPO, § 503 Z 2 ZPO

GZ 3 Ob 153/12i, 19.09.2012

 

OGH: Angesichts des Inhalts des Titels und des Exekutionsantrags (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass dessen Fassung maßgeblich durch die vom Rekursgericht im vorangegangenen Exekutionsverfahren gesetzten Anforderungen beeinflusst ist) bestand für das Erstgericht kein Anlass für weitere Erhebungen. Dem Rekursgericht war es daher verwehrt, die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf „offenkundige“ Umstände zu verbreitern. Überhaupt können die angenommenen Umstände keineswegs als unzweifelhaft angesehen werden, weshalb ihre Berücksichtigung jedenfalls einer Erörterung mit den Parteien bedurft hätte.