OGH: Umbestellungsbeschluss des Sachwalterschaftsgerichts – Umbestellung bereits mit dem Tag der Zustellung wirksam?
Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten; dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts
§ 125 AußStrG, § 43 AußStrG
GZ 1 Ob 161/12a, 06.09.2012
OGH: Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts treten die Rechtswirkungen eines Beschlusses, in mit dem ein Sachwalter abberufen und an dessen Stelle eine andere Person bestellt wird („Umbestellung“) nach aktueller Rechtslage (§ 43 Abs 1 AußStrG) nicht bereits mit Zustellung des Umbestellungsbeschlusses, sondern erst mit dessen Rechtskraft ein. Der ursprüngliche Sachwalter hat den Rekurs in diesem Verfahren noch vor Rechtskraft der Umbestellung erhoben womit er auch (weiterhin) berechtigt war, den Antragsgegner zu vertreten. Dass das Rekursgericht seinen Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen hat, kann mangels Anfechtung nicht mehr aufgegriffen werden.
Damit erweist sich aber die von der Revisionsrekurswerberin vertretene Rechtsansicht als zutreffend, dass der Antragsgegner mit der wirksamen Erhebung eines Rekurses durch seinen (ursprünglichen) Sachwalter sein Rechtsmittelrecht konsumiert hat. Der später vom neuen Sachwalter erhobene Rekurs hätte daher richtigerweise nicht meritorisch behandelt, sondern wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. In diesem Sinne ist daher entsprechend dem Antrag der Revisionsrekurswerberin die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts abzuändern.