08.10.2012 Zivilrecht

OGH: Mitverschulden des Anlegers

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden des Anlegers
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB

GZ 4 Ob 67/12z, 02.08.2012

 

OGH: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Angesichts des kurzen, im Ausschluss jeder Sicherheit eindeutigen und die zugesagte Anlageform nicht widerspiegelnden Darlehensvertrags begründet das praktisch blinde Vertrauen des Klägers in die Angaben des Beklagten eine erhebliche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Ob sein Mitverschulden mit einem Viertel oder einem Drittel anzusetzen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.