VwGH: Überprüfung der Beweiswürdigung durch den VwGH
Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH
§ 45 Abs 2 AVG, § 37 AVG, Art 131 B-VG, § 41 VwGG
GZ 2010/09/0131, 06.09.2012
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des VwGH; er ist insbesondere nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen.