01.10.2012 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Aufschiebung der Zwangsversteigerung nach § 203 EO nur dann zu bewilligen ist, wenn im Zug der parallel geführten Fahrnisexekution bereits Sachen gepfändet wurden

Die Anwendung dieser besonderen Aufschiebungsbestimmung setzt nach ihrer eindeutigen Formulierung („die gepfändeten Sachen“) voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Aufschiebung, parallel geführtes Fahrnisexekutionsverfahren, gepfändete Sachen
Gesetze:

§ 203 EO

GZ 3 Ob 126/12v, 08.08.2012

 

OGH: Gem § 203 EO ist das Versteigerungsverfahren vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs 1, §§ 27 Abs 1 und 41 Abs 2 EO aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung die Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.

 

Die vom Verpflichteten angestrebte Anwendung dieser besonderen Aufschiebungsbestimmung setzt aber nach ihrer eindeutigen Formulierung („die gepfändeten Sachen“) voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden. Da hier im vom Verpflichteten ins Treffen geführten Fahrnisexekutionsverfahren noch keine Pfändung stattgefunden hat, kommt die gewünschte Aufschiebung nach § 203 EO nicht in Betracht.

 

Soweit der Verpflichtete die Absicherung der Vollbefriedigung der Betreibenden aufgrund der zwecks Aufschiebung des Fahrnisexekutionsverfahrens erlegten Sicherheit von 12.700 EUR sieht, ist er darauf zu verweisen, dass der betreibende Gläubiger an der erlegten Sicherheit ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufschiebung verursachten Schadens erwirbt; die Sicherheit jedoch nicht für die betriebene Forderung selbst haftet. Der betreibende Gläubiger kann daher insoweit nicht Befriedigung seiner betriebenen Forderung aus der Sicherheit fordern, als die Erfolglosigkeit der Exekution nicht durch die Aufschiebung verursacht wurde. So wie bereits bei der Entscheidung über den Einschränkungsantrag wegen Überdeckung gem § 41 Abs 2 EO ist daher für den Verpflichteten aus der iZm der Aufschiebung der Fahrnisexekution erlegten Sicherheit auch unter den von ihm angestellten Schuldnerschutzüberlegungen iZm § 203 EO nichts zu gewinnen.

 

Da auch die von Amts wegen zu prüfende Aufschiebung nach § 203 EO hier nicht in Betracht kommt, musste der insgesamt unberechtigte Revisionsrekurs des Verpflichteten scheitern.