26.09.2012 Sonstiges

VwGH: Waldfeststellung gem § 5 ForstG

Es ist auch in einem während eines - gem § 38 AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist)


Schlagworte: Forstrecht, Waldfeststellung, forstpolizeilicher Auftrag, Waldeigenschaft, Zeitablauf
Gesetze:

§ 5 ForstG, § 172 ForstG, § 1a ForstG, § 38 AVG, § 17 ForstG

GZ 2011/10/0136, 03.07.2012

 

Die Bf bringen vor, dass die Waldeigenschaft zu Unrecht schon deshalb bejaht worden sei, weil keine Rodungsbewilligung erteilt worden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass bereits im Jahre 1997 sämtlicher forstlicher Bewuchs samt den Wurzelstöcken entfernt und die Fläche als "Wienerwaldwiese" genutzt worden sei, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Waldeigenschaft durch Zeitablauf verloren gegangen sei. Der Umstand, dass die Bewuchsentfernung im Zuge einer Waldverwüstung erfolgt sei, könne daran nichts ändern.

 

VwGH: Die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche hat grundsätzlich ua dann zu erfolgen, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses - auch wenn dies eine Waldverwüstung darstellt - durch 10 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als den der Waldkultur verwendet worden ist. Die rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht.

 

Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es jedoch gem § 5 Abs 2 ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" iSv § 5 Abs 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend. Im Erkenntnis vom 03.07.2012, 2011/10/0118, hat der VwGH unter Bezugnahme auf seine Judikatur zum Rodungsverfahren ausgeführt, dass die im Verfahren zu Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages gem § 172 Abs 6 ForstG zu lösende Vorfrage der Waldeigenschaft der betroffenen Fläche im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages dann zu bejahen ist, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 Z 2 ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist. Dies wurde damit begründet, dass ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stelle, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwende, nicht dadurch besser gestellt werden solle, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können.

 

Es ist daher auch in einem während eines - gem § 38 AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung iVm der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen.

 

Wurde bereits rechtskräftig ein forstpolizeilicher (Wiederbewaldungs-)Auftrag erteilt, jedoch noch nicht erfüllt, so hat Gleiches zu gelten. Es soll nämlich ein Waldeigentümer auch nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er - oder ein Dritter, der den Bewuchs unrechtmäßig entfernt hat - dem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkommt, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führen. Solange einem rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen worden ist, setzt die Waldfeststellung gem § 5 ForstG daher voraus, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war. Wird die Waldeigenschaft nach diesen Grundsätzen im Feststellungsverfahren bindend verneint, so kann das Verfahren zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG wieder aufgenommen werden.

 

Die Bf bestreiten nicht, dass Herr N., der den Bewuchs im Jahr 1997 im Zuge einer Waldverwüstung entfernt hat, dem bereits im November 1998 rechtskräftig erteilten Auftrag zur Wiederbewaldung der gegenständlichen Grundfläche nicht nachgekommen ist. Nach dem Gesagten ist daher für die Feststellung der Waldeigenschaft maßgeblich, ob die gegenständliche Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages, der jedenfalls vor dem November 1998 liegt, oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war. Dass dies der Fall ist, bestreiten die Bf nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die von den Bf ohne weitere Konkretisierung behauptete Nutzung der gegenständlichen Fläche als "Wienerwaldwiese" überhaupt eine für das Vorliegen einer Rodung essenzielle Kulturumwandlung darstellt.