OGH: Ordnet der OGH in seiner Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution bloß die Vormerkung des Eigentums und nicht - entgegen dem Beschluss des Exekutionsgerichts - die Eintragung des Vollrechts an, ist das Eigentumsrecht des bisher eingetragenen Eigentümers wieder herzustellen
Die Notwendigkeit dieser - amtswegig vorzunehmenden - Vollzugsmaßnahme folgt bereits aus § 129 Abs 2 GBG und erfasst auch abhängige Folgeeintragungen; aus letztgenannter Bestimmung folgt auch die Notwendigkeit amtswegiger Löschung inzwischen gegenstandslos gewordenen Anmerkungen
§ 129 GBG, § 104 GBG
GZ 5 Ob 62/12x, 24.04.2012
OGH: Nach § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler im Auftrag des Grundbuchgerichts berichtigt werden; es hat dazu, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen. Hier ist aber zunächst den Vorinstanzen dahin beizupflichten, dass ein Vorgehen nach § 104 Abs 3 GBG insofern nicht erforderlich ist, als der Vollzug des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des OGH vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, - betreffend die Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin - ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen beschlussgemäß erfolgte.
Andererseits ist den Antragstellern jedoch dahin zuzustimmen, dass die mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluss des OGH vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erfolgte Abänderung gerade darin bestand, dass nicht - wie vom Exekutionsgericht beschlossen - das Eigentumsrecht der Erstantragstellerin als Vollrecht einverleibt, sondern dieses lediglich vorgemerkt werden sollte. Daraus folgt aber zwangsläufig, dass die höchstgerichtliche Entscheidung auf der Wiederherstellung des Eigentumsrechts des bisher eingetragenen Eigentümers beruht. Die Notwendigkeit dieser - amtswegig vorzunehmenden - Vollzugsmaßnahme folgt bereits aus § 129 Abs 2 GBG und erfasst auch abhängige Folgeeintragungen, hier die Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin. Aus letztgenannter Bestimmung folgt auch die Notwendigkeit amtswegiger Löschung der inzwischen gegenstandslos gewordenen Rekursanmerkung.