17.09.2012 Zivilrecht

OGH: Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Maßgeblich ist die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, Übung des Verkehrs, Balkonverbreiterung
Gesetze:

§ 16 WEG 2002

GZ 5 Ob 137/12a, 26.07.2012

 

OGH: Es existiert bereits eine beachtliche Anzahl an höchstgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Begriff „Übung des Verkehrs“ iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 auseinandersetzen. Für die Verkehrsüblichkeit der betreffenden Maßnahme kommt es demnach nicht auf eine ganz allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierenden Baupraxis an. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds. Für eine Verbreiterung dieser Rsp bietet der vorliegende Fall keinen Anlass:

 

Zur Frage der Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 liegt - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - ausreichendes Vorbringen der Antragsteller vor.

 

Im Übrigen ist die Beurteilung eines ganz spezifischen Änderungswunsches eines Wohnungseigentümers unter dem Gesichtspunkt seiner Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 eine typische Einzelfallbeurteilung. Wenn das Rekursgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung für die hier zu beurteilende Balkonverbreiterung bejahte, weil gerade solche Baumaßnahmen im betreffenden Objekt, aber auch auf den benachbarten Gebäuden bei einem Großteil der Wohnungen durchgeführt worden sind, so ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.