17.09.2012 Zivilrecht

OGH: Analoge Anwendung des § 1302 ABGB

Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Solidarhaftung, alternative Kausalität
Gesetze:

§ 1302 ABGB

GZ 2 Ob 85/11f, 28.06.2012

 

OGH: Der OGH hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (alternative Kausalität). Alternative Kausalität setzt somit voraus, dass mehrere potentielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts“) fordert die Rsp konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen“ der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten. In der Entscheidung 2 Ob 2311/96h wurde die analoge Anwendung dieser Grundsätze auch für den Bereich der Gefährdungshaftung bejaht, sofern alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, welche Gefahrenquelle kausal wurde.

 

Die zweitbeklagte Partei vermag in ihrem Rechtsmittel nicht darzulegen, weshalb die potentielle Schadensverursachung einerseits durch ein Tier und andererseits durch ein Kfz bei Vorliegen aller sonstigen Haftungsvoraussetzungen nicht ebenfalls zu der von den Vorinstanzen angenommenen Solidarhaftung führen soll. Sie hält diese bloß deshalb nicht für gerechtfertigt, weil der Erstbeklagte ihrer Ansicht nach Verschulden zu vertreten habe, während sie lediglich für die gewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einstehen solle. Die Abwägung dieser Zurechnungsgründe könnte aber nur für den internen Ausgleich zwischen den solidarisch Haftenden von Bedeutung sein.