VwGH: Vertretung im Verfahren vor den Gemeindebehörden gem § 39 Abs 1 MRG
Bei einer systematischen Interpretation des § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG und § 39 Abs 3 MRG ist davon auszugehen, dass die in § 10 Abs 1 AVG vorgesehene, weitergehende Vertretungsregelung auch für juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor den Gemeindebehörden zur Anwendung kommt und dies durch die verwiesene Regelung des § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG nicht ausgeschlossen werden sollte
§ 39 MRG, § 37 MRG, § 10 AVG
GZ 2010/06/0207, 31.05.2012
VwGH: Aus § 37 Abs 3 Z 9 MRG, der gem § 39 Abs 3 MRG im Verfahren vor den Gemeindebehörden anzuwenden ist, ergibt sich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vertretung der Parteien im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, dass sie sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können. § 39 Abs 3 MRG sieht in Bezug auf die in erster Instanz von den Gemeindebehörden geführten Verfahren betreffend die Angelegenheiten gem § 37 Abs 1 MRG vor, dass abgesehen von den angeführten Bestimmungen des AußStrG und des MRG (ua § 37 Abs 3 Z 9 MRG), die "entsprechend" heranzuziehen sind, im Übrigen das AVG anzuwenden ist. Bei einer systematischen Interpretation des § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG und § 39 Abs 3 MRG und angesichts des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Fall gem § 39 Abs 1 MRG um das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde handelt, ist davon auszugehen, dass die in § 10 Abs 1 AVG vorgesehene, weitergehende Vertretungsregelung auch für juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor den Gemeindebehörden zur Anwendung kommt und dies durch die verwiesene Regelung des § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG nicht ausgeschlossen werden sollte. Für diese Auslegung spricht auch, dass § 37 Abs 3 MRG abweichende Regelungen zu den sonst vor den Gerichten in diesen mietrechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen des AußStrG trifft. Für die gem § 39 Abs 1 MRG zuständigen Gemeindebehörden kommen aber diese allgemeinen Bestimmungen des AußStrG nicht grundsätzlich - wie im gerichtlichen Verfahren - zur Anwendung (§ 39 Abs 3 MRG erklärt nur einige Bestimmungen des AußStrG für anwendbar), sondern es ist für die Gemeindebehörden - wie in § 39 Abs 3 MRG angeordnet - das AVG die grundsätzlich maßgebliche Verfahrensnorm. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Auslegung des § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG für das Verfahren vor den Gemeindebehörden gem § 39 Abs 1 MRG dahin, dass er ausschließlich und abschließend die Vertretungsbefugnisse vor den Gemeindebehörden regeln sollte.