VwGH: Vorsteuerabzug gem § 12 UStG
"Leistung" bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung; maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung
§ 12 UStG, § 11 UStG, § 1 UStG
GZ 2008/15/0211, 24.05.2012
VwGH: Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn zum einen die Leistung erbracht worden ist und zum anderen eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung (§ 11 UStG 1994) vorliegt.
Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der A GmbH vom 10. August 2000 wegen Fehlens beider Voraussetzungen versagt: Weder habe die A GmbH der Bf die in Rechnung gestellte Leistung erbracht. Noch weise die streitgegenständliche Rechnung die notwendigen Rechnungsmerkmale auf (Ausweis der richtigen Anschrift der A GmbH, Art und Umfang der Leistung). Jede dieser Begründungen ist - falls zutreffend - für sich geeignet, die Versagung des Vorsteuerabzuges zu tragen.
Ob die A GmbH die in Rechnung gestellte Leistung eines Generalunternehmers tatsächlich erbracht hat, ist eine Sachverhaltsfrage, deren Beantwortung durch die belangte Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind.
"Leistung" bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung.
Konnte die belangte Behörde - wie im Beschwerdefall mit Erwägungen, die nicht als unschlüssig zu erkennen sind - eine Leistungserbringung seitens des Rechnungslegers verneinen, steht der Vorsteuerabzug selbst bei Vorliegen einer formgerechten Rechnung nicht zu. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahinstehen, ob die streitgegenständliche Rechnung alle notwendigen Rechnungsmerkmale, insbesondere die richtige Anschrift der A GmbH und eine ausreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält.