12.09.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Berichtigung von Tatort und Tatzeit durch Berufungsbehörde

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind


Schlagworte: Berufungsverfahren, Berichtigung von Tatort und Tatzeit
Gesetze:

§ 62 Abs 4 AVG, § 66 AVG, § 24 VStG, § 44a VStG

GZ 2012/02/0051, 31.05.2012

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die Berufungsbehörde berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Straferkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind.

 

Wie ferner vom VwGH in stRsp ausgeführt wird, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.