12.09.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Wiederaufnahmegrund der Erschleichung nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG

Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind


Schlagworte: Wiederaufnahme, Erschleichung, Irreführungsabsicht, freie Beweiswürdigung
Gesetze:

§ 69 AVG, § 37 AVG, § 45 Abs 2 AVG

GZ 2009/01/0019, 14.12.2011

 

VwGH: Gem § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

 

Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rsp des VwGH voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichten Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.