VwGH: Zum Wiederaufnahmegrund der Erschleichung nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG
Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind
§ 69 AVG, § 37 AVG, § 45 Abs 2 AVG
GZ 2009/01/0019, 14.12.2011
VwGH: Gem § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rsp des VwGH voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichten Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.