10.09.2012 Zivilrecht

OGH: Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft iSd § 81 EheG

Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Stichtag
Gesetze:

§§ 81 ff EheG

GZ 1 Ob 80/12i, 22.06.2012

 

OGH: Dass nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Antragsgegner erworbene Liegenschaften nicht Bestandteil der Aufteilungsmasse wären, bezweifelt die Antragstellerin nicht, sie wendet sich aber gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Stichtag. Nach dem von ihnen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt lebten die Ehegatten spätestens seit Ablauf des Jahres 1996 räumlich getrennt voneinander. Kontakte der Antragstellerin zu ihrem Mann beschränkten sich auf tageweise Besuche an seinem Wohnort. Die Ehegatten benutzten dabei räumlich (durch ein Stockwerk) getrennte Wohneinheiten, die ua mit einer eigenen Küche ausgestattet waren. Sie schliefen getrennt. Der Antragsgegner hatte immer wieder außereheliche Beziehungen zu anderen Frauen, oft auch zu mehreren gleichzeitig. Seine „Bettgeschichten“ waren der Antragstellerin bekannt. Ab dem Zeitpunkt der Trennung 1996 hatte er seinen Ehewillen endgültig verloren.

 

Dass die Vorinstanzen bei dieser Situation einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten bereits Ende 1996 als aufgehoben angesehen haben, ist eine Beurteilung, die in diesem konkreten Einzelfall vom OGH nicht korrigiert werden muss. Die Antragstellerin beschreibt in ihrem Revisionsrekurs ungeachtet der Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten, die in verschiedenen Bundesländern lebten, auch keinen konkreten Anhaltspunkt für den Fortbestand einer geistigen, seelischen, kulturellen oder wirtschaftlichen Gemeinsamkeit.