OGH: Obliegenheitsverletzung iSd § 6 VersVG und Beweislast
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen
§ 6 VersVG
GZ 7 Ob 66/12z, 28.06.2012
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der stRsp, wonach den Versicherer nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung trifft; Sache des Versicherungsnehmers ist es hingegen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen.