05.09.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben gem § 349 GewO

Ein Antrag nach § 349 Abs 1 GewO kann (neben der berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft) lediglich vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, gestellt werden


Schlagworte: Gewerberecht, Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben, Antrag
Gesetze:

§ 349 GewO

GZ 2010/04/0033, 22.05.2012

 

Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, über ihren Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf den Antrag des Bf gem § 349 GewO, sei nicht entschieden worden.

 

VwGH: § 349 Abs 1 GewO ist jedoch vorliegend nicht einschlägig: Diese Bestimmung sieht eine Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung (Z 1) oder betreffend eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist (Z 2) vor. Ein Antrag nach § 349 Abs 1 GewO kann daher (neben der berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft) lediglich vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, gestellt werden (§ 349 Abs 2 Z 1 GewO).

 

Im Beschwerdefall geht es aber nicht um den Umfang bzw die Überschreitung des Umfangs einer bestehenden Gewerbeberechtigung oder den Gegenstand einer Gewerbeanmeldung iSd § 349 Abs 1 Z 1 und 2 GewO. Es geht vielmehr um die Frage, ob das Gewerbe des Bauträgers (gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO) ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und damit unbefugt ausgeübt wurde. Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall von einem Strafverfahren (nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung, in dem die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage bildet und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs 3 GewO nicht selbst gelöst werden darf.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch ein Fall des § 348 Abs 1 letzter Satz GewO nicht vorliegt, weil die belangte Behörde ihre Auffassung zutreffend auf den Wortlaut des § 117 Abs 4 GewO stützen konnte und somit keine Zweifel an der Anwendbarkeit der GewO bestanden. Dem Einzelnen steht zudem ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach dieser Bestimmung nicht zu.