05.09.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO

Das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt


Schlagworte: Gewerberecht, Selbständigkeit
Gesetze:

§ 1 Abs 3 GewO

GZ 2010/04/0033, 22.05.2012

 

VwGH: Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt.

 

Ausgehend davon begegnet die fallbezogen von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung keinen Bedenken. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die faktische Einbeziehung des Auftraggebers kann vor dem Hintergrund der angeführten Rsp eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen, bleibt doch unbestritten, dass das Entgelt der GmbH ausschließlich vom Erfolg ihrer Tätigkeit abgehangen ist und die Tätigkeit der GmbH vorher eingeteilt bzw jederzeit abgebrochen habe werden können.

 

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe übergangen, dass "aufgrund der faktischen Gegebenheiten in Bezug auf die Stadt Wien" die GmbH nur eine Funktion als Beraterin für die dramaturgische Umsetzung des Projektes gehabt habe und in keinster Weise berechtigt gewesen sei, das gegenständliche Gebäude zu verwerten, so hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass gem § 117 Abs 4 GewO die Verwertung des Bauobjektes kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit ist.