OGH: Gemischte Schenkung
Ob die subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen und ist der Überprüfung durch den OGH entzogen; insbesondere ist die Frage der Schenkungsabsicht eine Tatsachenfeststellung
§§ 938 ff ABGB
GZ 2 Ob 14/12s, 07.08.2012
OGH: Was die Frage des Vorliegens einer - gemischten - Schenkung in Bezug auf die Übergabe der zweiten Hälfte der Liegenschaft an die Beklagte 1989 betrifft, kommt es nach der bereits vorliegenden Judikatur im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen im krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Eine gemischte Schenkung setzt daher regelmäßig nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus. Deshalb kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für die Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde, oder weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Parteien des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren.
Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber - insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter - Schenkungsabsicht indizieren. Dennoch wird immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein vorausgesetzt.
Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt aber in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen und ist der Überprüfung durch den OGH entzogen. Insbesondere ist die Frage der Schenkungsabsicht eine Tatsachenfeststellung.