VwGH: Wirksames Kontrollsystem iZm Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen
§ 5 VStG, GGBG
GZ 2009/03/0141, 24.07.2012
VwGH: Der Bf stellt zunächst die rechtliche Beurteilung, dass er Beförderer der vorliegenden Beförderungseinheit gewesen sei, nicht in Frage. Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gem § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Bf zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Bf von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden. Die vom Bf insofern ins Treffen geführte Anweisung der Lenker des Bf reicht aber - ebensowenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen - nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Weitere konkrete Maßnahmen wurden vom Bf nicht vorgebracht. Der Beschwerdefall zeigt damit, dass ein wirksames Kontrollsystem betreffend die Hintanhaltung von einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht bestand. Dass dem Bf der vorliegend maßgebliche Transport nicht bekannt gewesen sei, vermag daher an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Schließlich wurden im angefochtenen Bescheid entgegen der Beschwerde ausreichende Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Tat als bezüglich der subjektiven Verantwortung des Bf) zu tragen vermögen.