29.08.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Zurückweisung statt Abweisung der Berufungsbehörde

Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt des Ausdruckes "abgewiesen", so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde


Schlagworte: Berufungsbehörde, Zurückweisung statt Abweisung, Bescheid, Begründung
Gesetze:

§ 66 AVG, § 58 AVG

GZ 2009/02/0239, 27.04.2012

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Berufung des Bf im Spruch zurückgewiesen. In der Begründung wird "gleich zu Beginn" sowie am Ende der rechtlichen Ausführungen festgehalten, dass die Berufung unbegründet sei. Die Berufung sei zulässig, doch sei die beantragte Parteistellung im Verordnungserlassungsverfahren nicht gegeben.

 

VwGH: Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt des Ausdruckes "abgewiesen", so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde.

 

Die belangte Behörde als Berufungsbehörde verweigert dem Bf im Falle einer Zurückweisung seiner Berufung mangels Parteistellung und einer Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung Parteistellung zukomme, nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit inhaltlich die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

 

Aus der Gestaltung des Spruches ist iZm der Begründung des angefochtenen Bescheides daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.