27.08.2012 Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG

Verweigert der Mieter dem Vermieter den Zugang zum Bestandobjekt, dann verwirklicht ein solches Verhalten nur ausnahmsweise, etwa im Fall einer akuten Gefahrensituation, einen Kündigungsgrund; selbst eine Verbesserung gegen den Willen des Vermieters bedeutet nicht in jedem Fall die Verwirklichung des Kündigungstatbestands nach § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

GZ 5 Ob 128/12b, 26.07.2012

 

OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. Ob dieser Kündigungsgrund verwirklicht ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Verweigert der Mieter dem Vermieter den Zugang zum Bestandobjekt, dann verwirklicht ein solches Verhalten nur ausnahmsweise, etwa im Fall einer akuten Gefahrensituation, einen Kündigungsgrund. Im vorliegenden Fall stand die notwendige Sanierung der Elektroinstallationen an, die den Zugang zum Mietobjekt erforderlich machte. Die Mitwirkungsverweigerung des Beklagten resultierte aber nicht zuletzt aus der Forderung des vom Kläger beauftragten Professionisten, die Wohnung leerzuräumen und auszuziehen, wozu der Beklagte aber nach der vom Kläger erwirkten Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht verpflichtet war. Ein völliges Leerräumen der Wohnung war zur Durchführung der Arbeiten auch nicht erforderlich.

 

Selbst eine Verbesserung gegen den Willen des Vermieters bedeutet nicht in jedem Fall die Verwirklichung des Kündigungstatbestands nach § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG. Dass die Vorinstanzen in der Beauftragung der Erhaltungsarbeiten durch den Beklagten einen nachteiligen Gebrauch und damit diesen Kündigungstatbestand nicht verwirklicht sahen, stellt in Anbetracht der ordnungsgemäßen Ausführung dieser Arbeiten keine Fehlbeurteilung dar. Ob bzw in welcher Höhe der Beklagte berechtigt ist, vom Kläger Ersatz für die von ihm in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten zu begehren, ist nicht im Kündigungsprozess zu klären. Zur Beurteilung des geltend gemachten Kündigungsgrundes bedurfte es daher auch keiner weitergehenden Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen.