22.08.2012 Steuerrecht

VwGH: Urlaubsersatzleistung iSd § 67 Abs 8 lit d EStG

War der Urlaub anteilsmäßig - im Beispielsfall etwa vom 2. Mai bis 5. Mai 2001 - in natura zu verbrauchen, so konnte in Ansehung dieses Zeitraumes gerade keine nach § 67 Abs 8 lit d EStG zu versteuernde Ersatzleistung (Geldleistung) für nicht verbrauchten Urlaub vorliegen


Schlagworte: Einkommensteuer, sonstige Bezüge, Ersatzleistungen, Urlaub
Gesetze:

§ 67 EStG

GZ 2009/15/0027, 28.06.2012

 

VwGH: Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach den Verhältnissen im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nach dem umgerechneten Jahrestarif (§ 66 EStG). Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird das Kalenderjahr gem Abs 3 leg cit mit 360 Tagen und der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen.

 

Lohnzahlungszeitraum ist nach § 77 Abs 1 EStG bei durchgehender Beschäftigung des Arbeitnehmers der Kalendermonat. Beginnt oder endet eine Beschäftigung während eines Kalendermonats, dann ist der Kalendertag der Lohnzahlungszeitraum.

 

Gem § 67 Abs 8 lit d EStG sind Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.

 

Zur Relevanz des Begründungsmangels verweist der Bf auf sein Berufungsvorbringen zum Inhalt des Zusatzkollektivvertrages für Saisonbetriebe im Hotel- und Gastgewerbe. Danach würden alle Arbeitsverhältnisse durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Ausmaß (zur Hälfte, höchstens aber sieben Werktage) verlängert. Insoweit liege keine Urlaubsersatzleistung iSd § 67 Abs 8 lit d EStG vor.

 

Dass eine Lohnsteuerberechnung unter Zugrundelegung eines einen Kalendermonat übersteigenden Zeitraumes unzulässig ist, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 77 Abs 1 EStG und wurde vom Bf im Verwaltungsverfahren auch eingeräumt. Sein Berufungsvorbringen lief vielmehr darauf hinaus, dass das Finanzamt hinsichtlich des in natura zu verbrauchenden Urlaubs ("Saisonverlängerung") zu Unrecht vom Vorliegen von Urlaubsersatzleistungen ausgegangen sei. Darauf sind weder das Finanzamt noch die belangte Behörde in einer Weise eingegangen, die dem VwGH eine inhaltliche Prüfung der im Instanzenzug bestätigten Lohnsteuerhaftung ermöglichen würde.

 

Die dem Bf dazu übermittelten Unterlagen befassen sich lediglich mit der Neuberechnung der Lohnsteuer unter der Annahme, es lägen insgesamt Urlaubsersatzleistungen vor. Auch die Stellungnahme der Prüferin trägt nichts zur Erhellung des Sachverhaltes bei, wenn darin an Hand eines Beispielsfalles von einer "Urlaubsersatzleistung vom 26.4.01 bis 5.5.01" gesprochen und zugleich ausgedrückt wird, es liege eine "Beendigung und Bezahlung im Laufe des Monates April 2001" vor. War der Urlaub anteilsmäßig - im Beispielsfall etwa vom 2. Mai bis 5. Mai 2001 - in natura zu verbrauchen, so konnte in Ansehung dieses Zeitraumes gerade keine nach § 67 Abs 8 lit d EStG zu versteuernde Ersatzleistung (Geldleistung) für nicht verbrauchten Urlaub vorliegen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, diesen Widerspruch aufzuklären. Feststellungen, welche Urlaubsansprüche in natura zu verbrauchen waren und welche gesondert abzugelten waren, wurden nicht getroffen. Solcherart kann es aber nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde auch solche Beträge als "Ersatzleistungen" gem § 67 Abs 8 lit d EStG behandelt hat, die sich tatsächlich als Fortzahlung des Grundlohnes während des Urlaubs ("im Folgemonat") darstellen.