22.08.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Berufung via E-Mail ohne Betreff?

Eine Berufung iSd § 63 Abs 5 AVG ist dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet; wurde eine E-Mail-Sendung vom Behördenserver empfangen und gelangte sie somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Behörde, E-mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts ändern


Schlagworte: Berufung, E-Mail ohne Betreff, rechtswirksam eingebracht
Gesetze:

§ 63 AVG, § 13 AVG

GZ 2010/10/0258, 18.04.2012

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Bf habe zwar innerhalb der Berufungsfrist Berufungen gegen die Straferkenntnisse der BH mittels E-Mail an die Behörde gesendet. Da das E-Mail jedoch keinen Betreff aufgewiesen habe, seien die Berufungen nicht entgegengenommen worden. Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist (neuerlich) eingebrachten Berufungen seien jedoch verspätet.

 

Der Bf hält dagegen, dass von der BH die Angabe eines Betreff nicht als Erfordernis der elektrischen Kommunikation iSd § 13 Abs 2 AVG bekannt gemacht worden sei. Im Übrigen sei das die Berufung enthaltende E-Mail innerhalb der Berufungsfrist durch den von der BH dafür vorgesehenen Server empfangen worden und der BH daher tatsächlich zugekommen. Die Berufungen hätten als rechtzeitig angebracht angesehen werden müssen.

 

VwGH: Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Berufung iSd § 63 Abs 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet.

 

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass unter der vom Bf in Anspruch genommenen E-Mail-Adresse der BH Berufungen gegen Straferkenntnisse der BH ohne weiteres rechtswirksam eingebracht werden konnten; iSd § 13 Abs 2 AVG bekannt gemachte Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten bestanden nicht. Insbesondere bestand kein in diesem Sinne bekannt gemachtes Erfordernis, E-Mails mit einem Betreff zu versehen.

 

Im Beschwerdefall besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass das E-Mail des Bf vom 30. September 2010 von dem zur Empfangnahme bestimmten Server der BH nicht empfangen wurde. Es erfolgte im Gegenteil um 23.19 Uhr desselben Tages eine Antwort auf dieses E-Mail mit dem Ersuchen, den Betreff zu ergänzen. Das E-Mail des Bf befand sich spätestens zu diesem Zeitpunkt somit bereits im "elektronischen Verfügungsbereich" der BH iSd obigen Darlegungen. Daran konnte der folgende Hinweis in der Antwort, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, nichts mehr ändern.