OGH: Zeugnisunfähigkeit iSd § 155 Abs 1 Z 4 StPO
Ob der Zeuge von erwiesener Zeugnisunfähigkeit abgesehen zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage ist, haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen
§ 155 StPO
GZ 17 Os 4/12k, 18.06.2012
OGH: Mit der im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, G sei „aufgrund seiner Rachegefühle gegenüber der Jagdgesellschaft M im Allgemeinen und dem Angeklagten im Besonderen, zumindest partiell unfähig“ gewesen, „als Zeuge die Wahrheit auszusagen“, sowie mit Berufung auf einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit welchem ein ua vom Bf angeregtes Sachwalterschaftsverfahren diesen Zeugen betreffend eingestellt wurde, wird eine der in § 155 Abs 1 Z 4 StPO bezeichneten Konstellationen nicht dargetan. Eine solche läge nämlich nur bei erwiesener Zeugnisunfähigkeit vor; ob der Zeuge von dieser abgesehen zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage ist, haben hingegen die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Dies haben sie mit mängelfrei dargestellten Erwägungen getan, weshalb auch der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung ins Leere geht.