VwGH: Mitglied der Disziplinarbehörde erster Instanz – Ruhen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuss gem § 21 Abs 1 B-PVG bei Ausübung einer Funktion bei der Gewerkschaft?
Der in § 21 B-PVG genannte Begriff "Dienststelle" bezieht sich auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft
§§ 91 ff BDG, §§ 43 f BDG, § 21 B-PVG, § 25 B-PVG
GZ 2011/09/0197, 26.06.2012
Der (gem § 112 Abs 1 BDG vom Dienst suspendierte) Bf bringt vor, das Mitglied der Disziplinarbehörde erster Instanz Herr SE sei zum Zeitpunkt der Mitwirkung an der Entscheidung vom 26. Juli 2011 bereits "aus dem Dienststand ausgeschieden" gewesen.
Die belangten Behörde führte dazu aus, dass Hr. SE "seit 11. November 2003 bis dato gem § 25 B-PVG unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freigestellt" sei.
Der Bf replizierte, SE sei "nicht mehr dienstfreigestellt" gewesen, weil er eine Funktion bei der Gewerkschaft ausübe, somit ruhe gem § 21 Abs 1 B-PVG seine Mitgliedschaft zum Zentralausschuss.
VwGH: Dieses Vorbringen beruht auf völliger Verkennung der Rechtslage. Der in dem vom Bf zur Begründung seiner Ansicht herangezogene § 21 B-PVG genannte Begriff "Dienststelle" bezieht sich klarerweise auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft. Zudem gibt es keinen "ex lege"-Wegfall einer Dienstfreistellung. Überdies führt sich das Argument des Bf selbst ad absurdum, denn wäre die Dienstfreistellung weggefallen, gehörte Hr. SE dann logischerweise wieder dem aktiven Dienststand an.
Es kann sohin keine Rede davon sein, dass Hr. SE iSd § 100 Abs 4 BDG aus dem Dienststand ausgeschieden gewesen sei.