VwGH: Sonderbeitrag gem § 25 Abs 2 AlVG
Als Gefälligkeitsdienste bzw Freundschaftsdienste können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft
§ 25 Abs 2 AlVG
GZ 2010/08/0179, 23.05.2012
Die Beschwerde bringt vor, es sei "völlig unstrittig, dass P. auf meinem Grundstück gewisse Tätigkeiten geleistet hat. Diese waren jedoch nicht von einem derartigen Umfang, dass tatsächlich von einer 'Entlohnung' iSd angezogenen Gesetzesbestimmungen auszugehen gewesen sein würde; nein, vielmehr hat er mir lediglich dabei geholfen, geringe, wenn nicht gar vernachlässigbare 'Verschönerungsarbeiten' durchzuführen."
P. sei erst bei der GKK angemeldet worden, als sich herausgestellt habe, dass er sich "tatsächlich sehr gut bei Gärtnerarbeiten auskennt und uns durchaus auch im größeren Umfang behilflich sein könnte". Die "eigentlichen Arbeiten" seien erst nach Anmeldung vorgenommen worden. Zuvor hätten "lediglich kleinere, vernachlässigbare Hilfsdienste" bzw "Tätigkeiten, die unterstes manipulatorisches Geschick und geringsten Zeitaufwand bis hin zur Vernachlässigbarkeit erfordert haben" stattgefunden. Eine zeitgerechte Meldung bei der GKK sei gesetzlich nur dann geboten, wenn "ein gewisser Umfang von Arbeiten erreicht wird". Da das "gesetzliche Niveau" nicht erreicht worden sei, sei keine Anmeldung geboten gewesen.
VwGH: Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass als Gefälligkeitsdienste bzw Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft. Die Behauptung des Bf, dass seine Lebensgefährtin eine gute Freundin der Tochter des P. sei, ist eine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung und verstößt daher gegen das aus § 41 Abs 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.
Wird im Übrigen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Gegensatz zur Auffassung des Bf kommt es bei der Beurteilung der Meldepflicht iSd § 33 ASVG - sofern die Tätigkeit einmal begonnen worden ist - nicht mehr auf das vereinbarte oder in der Folge tatsächlich erbrachte Ausmaß der Beschäftigung an, zumal sich die Meldepflicht gem § 33 Abs 2 ASVG auch auf die gem § 7 Z 3 lit a ASVG pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten iSd § 5 Abs 2 ASVG bezieht. Auch die vom Bf behauptete probeweise verrichtete Tätigkeit des P. unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sodass die belangte Behörde zu Recht gem § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG einen Sonderbeitrag in der in der Beschwerde nicht bestrittenen Höhe vorgeschrieben hat.