01.08.2012 Steuerrecht

VwGH: Freibetrag für Zuschläge iSd § 68 Abs 1 EStG

Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für diese Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist; vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind


Schlagworte: Einkommensteuer, Freibetrag für Zuschläge, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Überstundenzuschläge
Gesetze:

§ 68 EStG

GZ 2008/13/0124, 30.05.2012

 

VwGH: Gem § 68 Abs 1 EStG sind ua Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

 

Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für diese Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.

 

Bereits an dieser Voraussetzung mangelt es im Beschwerdefall. Schon der Lohnsteuerprüfer hat in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass "keine zusätzliche Bezahlung von 100% Überstundenzuschlägen" erkennbar gewesen sei. Die in einer Ergänzung zum Dienstvertrag aus dem Jahr 1998 fest gehaltene Abänderung des ursprünglichen Überstundenpauschales für 35 Normalstunden in nunmehr "20,33 Normalstunden und 11 SFN-Überstunden" habe nur eine unzulässige Herausschälung von "100% Überstundenzuschlägen" aus dem - der Höhe nach unverändert gebliebenen - "Pauschale von 35 Normalstunden" bedeutet.

 

Auch in der Beschwerde wird nicht erläutert, weshalb die Abänderung des Überstundenpauschales und die damit verbundene Reduktion der insgesamt bisher laut den Dienstverträgen abgegoltenen 35 Überstunden auf (exakt) 31,33 Überstunden ("20,33 Normalstunden und 11 SFN-Überstunden") nicht nur eine den steuerlichen Gegebenheiten (Ausnützung des Freibetrages nach § 68 Abs 1 EStG) Rechnung tragende bloße Änderung in der Abrechnung der Pauschalbeträge darstellte, sondern ihr auch die konkrete Bezahlung von 100%igen Überstundenzuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu Grunde lag, wobei eine steuerlich anzuerkennende Pauschalvereinbarung außerdem eine (von vornherein) klare und wirtschaftlich fundierte Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung von Überstundenleistungen (auch in Bezug auf deren Leistung an Sonn- und Feiertagen oder in der Nachtzeit) voraussetzte. In sich widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen, das einerseits davon spricht, dass für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ein "eigenes" Pauschale bezahlt worden sei, und andererseits eine "Splittung der Überstundenpauschalien, dh ein Herausschälen von qualifizierten Überstunden aus den Normalüberstunden" für "sehr wohl möglich" erachtet.

 

Die Beschwerde war daher gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.