OGH: Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft
Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten Gesellschaft im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird
§ 1 ZPO, § 39 FBG, § 157 UGB, § 93 GmbHG, § 84 GmbHG; § 40 FBG
GZ 8 Ob 61/12x, 30.05.2012
OGH: Die von der Beklagten zitierte LuRsp, derzufolge die Auflösung und Löschung einer Personenhandelsgesellschaft ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit (nur) so lange nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht zur Gänze abgewickelt sind, ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig, weil die Klägerin nach dem Stand des offenen Firmenbuchs noch gar nicht gelöscht ist (die offenkundig versehentliche Auslassung des Wortes „nicht“ in der Rekursentscheidung ist einer berichtigenden Auslegung zugänglich).
Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt aber erst dann ein, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten Gesellschaft im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Eine eingetragene Gesellschaft bleibt aber auch im Auflösungsstadium jedenfalls bis zu ihrer Löschung parteifähig. Dieser im Schrifttum soweit überblickbar unwidersprochen gebliebenen, auch auf die Kommanditgesellschaft übertragbaren Rsp entspricht die Rekursentscheidung zumindest im Ergebnis.