VwGH: Anspruch auf Altersteilzeitgeld gem § 27 AlVG bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des einjährigen Zeitraumes iSd § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG ist auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die "Korridorpension" und nicht auf den Zeitpunkt der (allein von der Gestion des Arbeitgebers abhängigen) Antragstellung abzustellen
§ 27 AlVG, § 4 Abs 2 APG
GZ 2011/08/0382, 02.05.2012
VwGH: § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG wurde mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 eingefügt. Die Materialen begründen diese Festlegung (einleitend) damit, es solle "mit der Neuregelung der Altersteilzeit ein substantieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden" und im Weiteren, "ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf Korridorpension soll dem Anspruch auf Altersteilzeit für die Dauer von längstens einem Jahr nicht entgegenstehen. Dadurch soll eine Benachteiligung von Personen in Altersteilzeit, die auf Grund der geltenden Regelung die Korridorpension in Anspruch nehmen müssen, gegenüber anderen Personen vermieden und gleichzeitig die Möglichkeit längerer Beschäftigung Älterer verbunden mit zusätzlichen Beitragszeiten zur Pensionsversicherung eröffnet werden. Auch Arbeitslose, deren Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Fristablauf geendet hat, können nämlich noch bis zu einem Jahr lang Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe beziehen. Vor allem wird diese Änderung Personen, die wenige Monate nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abschlagsfrei in Pension gehen könn(t)en, zu Gute kommen".
Dem ist erläuternd vorauszuschicken, dass (bereits) mit BGBl I Nr 142/2004 § 22 AlVG, welcher den Ausschluss des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Alterspension regelt, in Abs 1 um folgenden Satz ergänzt wurde:
"Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen."
Zur hier strittigen Auslegung der Formulierung "Zeitraum von einem Jahr" in § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG bringt die Beschwerde vor, dass sich der Beginn dieses Zeitraumes auf das Datum des (erstmaligen) Bezuges von Altersteilzeitgeld beziehe, wenn dieser nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension liege (und der bf Partei somit Altersteilzeitgeld für den gesamten begehrten einjährigen Zeitraum zu gewähren gewesen sei).
Dem ist zu erwidern, dass einerseits schon die Formulierung von § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG dafür spricht, dass sich der einjährige Zeitraum auf die (zum Satzbeginn angeführte) Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer "Korridorpension" bezieht und nicht auf den Zeitpunkt, ab welchem der Anspruch auf Altersteilzeitgeld begründet wird. Andererseits lässt sich aber auch aus den Materialien ableiten, dass nach dem Gesetzeszweck damit eine Überbrückungsregelung für ältere ArbeitnehmerInnen geschaffen werden sollte; zu deren Abgrenzung erscheint es gerechtfertigt, hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des einjährigen Zeitraumes auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die "Korridorpension" und nicht auf den Zeitpunkt der (allein von der Gestion des Arbeitgebers abhängigen) Antragstellung abzustellen.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung von § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG aufzuzeigen.