23.07.2012 Verfahrensrecht

OGH: Prozesskosten gem §§ 40 ff ZPO

Verursacht ein in Wahrheit vollmachtsloser (Schein-)Vertreter einer Partei durch sein Einschreiten Verfahrenshandlungen des Prozessgegners, hat er die damit verbundenen Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 2 letzter Halbsatz ZPO zu ersetzen, jedenfalls wenn ihm ein Verschuldensvorwurf zu machen ist


Schlagworte: Prozesskosten, vollmachtsloser (Schein-)Vertreter
Gesetze:

§§ 40 ff ZPO

GZ 1 Ob 82/12h, 24.05.2012

 

OGH: Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass eine Kostenersatzpflicht der klagenden Partei jedenfalls nicht in Betracht kommt, hat doch der frühere Sachwalter eigenmächtig die unrichtige Auffassung vertreten, er sei Prozessbevollmächtigter der Verlassenschaft und könne in deren Namen tätig werden. Verursacht ein in Wahrheit vollmachtsloser (Schein-)Vertreter einer Partei durch sein Einschreiten Verfahrenshandlungen des Prozessgegners, hat er die damit verbundenen Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 2 letzter Halbsatz ZPO zu ersetzen, jedenfalls wenn ihm - wie hier - ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung auch durchaus erforderlich, trat er damit doch (erfolgreich) der Behauptung entgegen, der Einschreiter könne wirksame Verfahrenshandlungen für die nunmehrige Klägerin vornehmen.