18.07.2012 Sicherheitsrecht

VwGH: Erweiterung der Waffenbesitzkarte

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde


Schlagworte: Waffenrecht, Anzahl der erlaubten Waffen, Erweiterung der Waffenbesitzkarte, Ermessen
Gesetze:

§ 23 WaffG

GZ 2011/03/0076, 24.05.2012

 

VwGH: Gem 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

 

Gem § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

 

Die Beschwerde macht geltend, der Bf habe im Verwaltungsverfahren umfangreich vorgebracht, warum der in seinem Besitz befindliche Halbautomat im Kaliber 30-06 für die Riegeljagd bei leichterem Schalenwild (zB Rehwild) den großen Nachteil habe, dass es eine starke Wildbretzerstörung zur Folge habe. Er habe damit einen plausiblen Grund genannt, der eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück rechtfertige.

 

Dabei übersieht der Bf, dass die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde steht. Dementsprechend ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Dabei ist auch zu beachten, dass gem § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Ausgehend davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägung der belangten Behörde, der Bf müsse mit insgesamt fünf genehmigten Schusswaffen das Auslangen finden, weil er die Jagd - wie bisher - auch mit den schon vorhandenen Waffen ausüben könne, als ein vom VwGH wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen wäre.