18.07.2012 Steuerrecht

VwGH: Begünstigt zu besteuernde Pensionsabfindung nach § 67 Abs 8 lit e EStG

Keine "Abfindung" liegt vor, wenn der Anwartschaftsberechtigte die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (ua dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft; solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür, einen Teil der in Rede stehenden Einmalzahlung nach § 124b Z 53 EStG steuerfrei zu behandeln, für nicht gegeben erachtet hat


Schlagworte: Einkommensteuer, sonstige Bezüge, Pensionsabfindung, begünstigte Besteuerung, Wahlrecht
Gesetze:

§ 67 Abs 8 lit e EStG, § 906 ABGB

GZ 2009/15/0188, 24.05.2012

 

VwGH: Der Begriff des "Barwertes" in § 67 Abs 8 lit e EStG findet in Zusammenhang mit fraktioniert bzw rentenmäßig anfallenden Zahlungen, allenfalls auch mit in der Zukunft anfallenden Einmalzahlungen Verwendung. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich der in § 67 Abs 8 lit e EStG verwendete Begriff "Barwert" nicht auf eine (unmittelbar zu leistende) Abfindungszahlung als solche, sondern auf die Pension (Barwert des Pensionsanspruches) bezieht (vgl Felbinger, SWK 2001, S 64 der auch darauf verweist, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im Hinblick auf die als wichtiger erachtete lebenslange Zusatzversorgung in Form einer laufend ausgezahlten Zusatzpension nicht die einmalige Abfindung bei Pensionsantritt fördern wolle). Für diese Interpretation spricht auch die Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des Pensionskassengesetzes, wo von "auszuzahlenden Pensionen" und vom Barwert dieses "Auszahlungsbetrages" die Rede ist.

 

Ist bei einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Gläubiger seine freie Wahl zwischen den mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft. In diesem Sinne hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0026, in Bezug auf "Pensionsabfindungen" nach § 67 Abs 8 lit b EStG idF BGBl Nr 660/1989 ausgesprochen, dass die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist.