09.07.2012 Zivilrecht

OGH: Bürgschaft und widmungsgemäße Verwendung der Kreditsumme

Ist eine Bürgschaftserklärung mit einem Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die durch Ausschöpfung des Kredits zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszwecks entstanden ist


Schlagworte: Bürgschaft, widmungsgemäße Verwendung der Kreditsumme, Vereinbarung, Auslegung
Gesetze:

§§ 1346 ff ABGB, §§ 983 ff ABGB

GZ 7 Ob 59/12w, 25.04.2012

 

OGH: Die Frage, ob die Klägerin als Kreditgeberin verpflichtet war, die widmungsgemäße Verwendung der Kreditsumme, wie der Beklagte behauptet, in seinem Interesse als Bürge sicherzustellen, hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls und insbesondere davon ab, was von den Parteien iZm der Bürgschaftserklärung betreffend den Kredit II diesbezüglich vereinbart wurde. Solange nicht die Verwendung für einen bestimmten Zweck als Bedingung für die Auszahlung der Kreditvaluta vereinbart wurde, stellt eine „Kreditwidmung“ nur eine bloße Absichtserklärung dar. Ist eine Bürgschaftserklärung allerdings mit einem Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die durch Ausschöpfung des Kredits zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszwecks entstanden ist.

 

Eine solche Verknüpfung der Bürgschaftserklärung des Beklagten mit dem Kreditverwendungszweck steht im vorliegenden Fall nicht fest. Die Parteien haben zwar vor Abgabe der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten besprochen, dass der Kredit zur Anschaffung eines neuen Flugzeugmotors verwendet werden solle. Dass diese Verwendung Bedingung für die Auszahlung sein sollte, ist den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die vom Revisionswerber behauptete Verpflichtung der Klägerin zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung des Kredits habe nach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nicht bestanden, ist zumindest vertretbar. Mangels einer vom OGH aufzugreifenden Fehlbeurteilung bei der Auslegung der im Zuge der Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten getroffenen Vereinbarungen zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels auf.