OGH: Ergänzung des Urteiles gem § 423 ZPO
Unter „Anspruch“ iSd § 423 Abs 1 ZPO ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann
§ 423 ZPO
GZ 8 ObA 17/12a, 30.05.2012
OGH: Gegenstand der Ergänzung gem § 423 ZPO sind alle Urteile einschließlich jener der Rechtsmittelinstanzen. Gem § 430 ZPO ist § 423 ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen sinngemäß anzuwenden.
§ 423 ZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn über einen „Anspruch“ nicht vollständig entschieden oder ein Anspruch übergangen wurde. Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. Die Urteils- bzw Beschlussergänzung ist eine Folge des in § 405 ZPO normierten Grundsatzes der Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Parteien. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht auch dazu, vollständig über alle Sachanträge zu erkennen.