VwGH: Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes iSd § 1 DSt
Für die Strafbarkeit genügt es nicht, dass der Täter sich nicht den Standespflichten entsprechend verhalten hat; die Schuld ist unabdingbare Voraussetzung jeder Bestrafung
§ 1 DSt, § 3 DSt
GZ 2009/15/0035, 29.03.2012
VwGH: Nach § 1 Abs 1 DSt müssen Disziplinarvergehen schuldhaft begangen werden. Für die Strafbarkeit genügt es nicht, dass der Täter sich nicht den Standespflichten entsprechend verhalten hat. Die Schuld ist unabdingbare Voraussetzung jeder Bestrafung. Auch für das Disziplinarrecht gilt im Übrigen der Grundsatz in dubio pro reo. § 3 DSt ordnet an, dass ein Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen ist, wenn das Verschulden des Rechtsanwaltes geringfügig ist und sein Verhalten nur geringe Folgen nach sich gezogen hat.